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Hinweisgeber

    Hinweisgeberschutz / Vertrauliche Meldestelle nach dem HinSchG

    Unserem Unternehmen ist ein faires, transparentes und gesetzeskonformes Handeln wichtig. Zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aus § 12 HinSchG haben wir eine unabhängige externe Meldestelle beauftragt.

    Hierüber können Sie Verstöße sicher, vertraulich und auf Wunsch vollständig anonym melden. Die Anonymität wird durch den externen Dienstleister technisch und organisatorisch garantiert.

    Wer kann sich melden?
    Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (§ 1 Abs. 1 HinSchG). Dazu gehören Beschäftigte, Auszubildende, Bewerber sowie Geschäftspartner und Lieferanten.

    Was kann gemeldet werden?
    Der sachliche Anwendungsbereich umfasst gemäß § 2 HinSchG insbesondere:

    • Verstöße, die strafbar sind (Straftaten).
    • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz von Rechten von Beschäftigten dient.
    • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder sowie der EU (z. B. Regelungen zur Geldwäscheprävention, zum Datenschutz, zur Produktsicherheit, zum Umweltschutz oder zum Steuerrecht).

    Wie erreichen Sie unsere Meldestelle?
    Die Meldungen werden durch unseren externen Partner

    Jan Morgenstern
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht | Datenschutzbeauftragter (IHK)

    unabhängig und vertraulich geprüft (§ 24 HinSchG). Sie erreichen die Stelle wie folgt:

    Schutz vor Repressalien und Vertraulichkeit
    Das Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG stellt sicher, dass die Identität der hinweisgebenden Person sowie der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, streng geschützt werden. Zudem verbietet § 36 HinSchG jegliche Repressalien (wie Kündigung, Abmahnung oder Benachteiligung) gegen Personen, die eine Meldung in gutem Glauben abgeben.

    Staatliche externe Meldestellen
    Hinweisgebende Personen haben laut § 7 HinSchG das Wahlrecht, sich entweder an unsere Meldestelle oder an eine externe Meldestelle des Bundes zu wenden. Sie sollten sich in den Fällen bevorzugt an uns wenden, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann. Die staatlichen Stellen sind über folgende Links erreichbar:

    Die zentrale BfJ – Hinweisgeberstelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG), inklusive des Zugangs zum BfJ – Elektronischen Hinweisgebersystem.
    Die BaFin – Hinweisgeberstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 21 HinSchG) für Verstöße im Finanzsektor.
    Die Meldestelle beim Bundeskartellamt (§ 22 HinSchG) für Verstöße gegen das Kartellrecht.

    Bitte beachten Sie die folgenden Datenschutzinformationen für Hinweisgeber: Datenschutzinformation für Hinweisgeber