Das WindBG und die aktuellen Fortschreibungen zum BauGB schufen 2023 neue gesetzliche Rahmenbedingungen gegenüber der bisherigen 10H-Regelung in Bayern.
Planungsanlass zur Änderung der Flächennutzungspläne bildete die städtebaulich notwendige Steuerung der privilegierten Nutzung Windkraftanlagen durch Konzentrationsflächen, dies resultierend aus der in 2022/2023 stark gestiegenen Bedeutung der regenerativen Energien durch den Klimawandel und der starken Nachfrage nach Standorten für Windkraftenergieanlagen.
Der Markt Essenbach (Lkr. Landshut) und die Gemeinden Petershausen (Lkr. Dachau) und Paunzhausen (Lkr. Freising) sahen diese Notwendigkeit im Rahmen ihrer Planungshoheit entsprechend zu handeln und beauftragten in 2023 EGL mit der Änderung ihrer Flächennutzungspläne zur Festlegung von Konzentrationsflächen für Windkraft.
Dabei mussten die engen Terminvorgaben des WindBG (Wirksamwerden des FNP bis 01.02.2024!) in der Planung eingehalten und die seit Juli 2023 neuen artenschutzrechtlichen Gesetze und Vorgaben, die sich auf die Flächennutzungsplanung und die Objektplanungen auswirken, beachtet werden.
Der § 6 Abs. 1 WindBG legt fest, dass die artenschutzrechtliche Prüfung nun auf der Flächennutzungsplanebene stattzufinden hat. Um diesen neuen artenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Ausweisung von Windenergiegebieten Rechnung zu tragen, mussten die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erarbeiteten Dichtezentrenkarten zu kollissionsgefährdeten Vogelarten in Bayern entsprechend beachtet werden.
Die Abschichtung der Tabuzonen und der verbleibenden potenziell möglichen Flächen erfolgte anhand des festgelegten Kriterienkatalogs in zwei Stufen. Dabei wurden die Tabuzonen unterteilt in solche, in denen der Betrieb von Windkraftanlagen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (=harte Tabuzonen, Privilegierung) und solche, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen zwar rechtlich und privilegiert möglich wäre, aber nach den städtebaulichen-landschaftsplanerischen Vorstellungen der Gemeinde gemäß den Zusatzkriterien nicht aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen).
Alle drei FNP-Verfahren wurden im Regelverfahren veröffentlicht und mit den Trägern öffentlicher Belange und den Bürgereinwendungen abgestimmt. Für die drei Projekte konnten die Planungen und Abstimmungen in den politischen Gremien der drei Gemeinden so geführt werden, dass diese konform zur Terminvorgabe des WindBG rechtswirksam werden können.
Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplans setzen die Gemeinden die Ziele der Regionalplanung zur Stärkung der erneuerbaren Energien konsequent um.
Eckhard Emmel, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner, Geschäftsführung der EGL in Landshut